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AGB / B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Datenschutzerklärung

der Salzburg Digital GmbH, im Folgenden kurz Salzburg Digital genannt.

 

  1. Datenschutz

1.1. Datenschutz durch Salzburg Digital. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen betroffene Mitarbeiter durch Salzburg Digital zum Zweck der Vertragserfüllung erfolgt auf Grundlage der freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers (z.B. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten), des bestehenden Vertragsverhältnisses sowie gesetzlicher Vorschriften.

Es besteht keine Verpflichtung zur Erteilung der Einwilligung (z.B. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten) und zum Abschluss des Vertrages. Die Nichterteilung der Einwilligung bzw. das Unterbleiben des Vertragsabschlusses hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht übernommen werden kann.

1.2. Weiterverarbeitung. Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertragserfüllung zu vereinbarende Weiterverarbeitung der Daten durch Salzburg Digital zum Zweck des Direktmarketings in nicht einwilligungspflichtigen Formen wie dem adressierten postalischen Versand von Werbung.

Eine Weiterverarbeitung zum Zweck des Direktmarketings in einwilligungspflichtigen Formen wie dem elektronischen Versand von Werbung oder der Schaltung personenbezogener Werbeanzeigen erfolgt nur aufgrund der Grundlage einer zusätzlichen freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers. Zur Erteilung der Einwilligung besteht keine Verpflichtung. Die Nichterteilung der Einwilligung hätte nur zur Folge, dass der Auftraggeber keine Werbung in einwilligungspflichtigen Formen erhält.

1.3. Weitergabe. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers erfolgt, abgesehen von der Weitergabe an wirtschaftstypische Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

1.4. Weltweite Verarbeitung. Der Auftraggeber willigt in die weltweite Verarbeitung seiner Daten, insbesondere zum Zweck des Remote-Zugriffs durch Salzburg Digital zum Zweck auftragsbezogener Verarbeitungsvorgänge, z.B. in Notfällen während Dienstreisen von Salzburg Digital, ein.

1.5. Speicherdauer. Die Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahre nach Abschluss der Aufträge gespeichert.

1.6. Widerrufsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Fall der schriftlichen Erteilung der Einwilligung kann der Widerruf nur schriftlich erfolgen, im Fall der Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung kann dies gegebenenfalls auch durch Klick auf den Abmeldelink erfolgen. In diesem Fall wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.

1.7. Widerspruchsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.

1.8. Betroffenenrechte. Der Auftraggeber bzw. dessen betroffene Mitarbeiter haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien, Telefon: +43 1 531 15 – 202525, E-Mail: dsb@dsb.gv.at).

  1. Schlussbestimmungen.

2.1. AGB. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Salzburg Digital.

 

Rahmenvertrag zur Auftragsverarbeitung

der Salzburg Digital GmbH, im Folgenden kurz Salzburg Digital genannt.

 

  1. Auftragsverarbeitung.

1.1. Geltung. Für den Fall, dass Salzburg Digital im Verhältnis zum Auftraggeber datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiterin zu qualifizieren ist, tritt dieser Rahmenvertrag automatisch in Kraft. Ansonsten findet dieser Rahmenvertrag keine Anwendung.

1.2. Verarbeitung, Daten, Betroffene. Gegenstand (z.B. Newsletterversand), Zweck (z.B. Versand von Werbe-E-Mails), Art (mit einem Versandtool) und Dauer (befristet, unbefristet) der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten (z.B. Kontaktdaten) sowie die Kategorien betroffener Personen (z.B. Mitarbeiter, Interessenten, Kunden, Lieferanten, Websitebesucher) ergeben sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung von Salzburg Digital.

1.3. Standardverarbeitungstätigkeiten. Für den Fall, dass die vertragsgegenständlichen Verarbeitungstätigkeiten von Salzburg Digital für die jeweilige Verarbeitungstätigkeit technische und organisatorische Standardmaßnahmen vordefiniert sind, liegt eine Standardverarbeitungstätigkeit vor.

Für die jeweiligen Standardverarbeitungstätigkeiten gelten die technischen und organisatorischen Standardmaßnahmen, welche in der jeweils gültigen Fassung unter www.xxx.at/tom/ zu finden sind.

1.4. Spezielle Verarbeitungstätigkeiten. Für alle anderen Verarbeitungstätigkeiten sind technische und organisatorische Spezialmaßnahmen zur Erzielung hinreichender Garantien zum Schutz der Daten zu vereinbaren.

1.5. Verantwortlicher. In jedem Fall obliegt es dem Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen, den Inhalt der vertragsgegenständlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich daraus ergebenden Risiken, die beauftragten Verarbeitungsvorgänge und das benötigte Schutzniveau vorzugeben.

1.6. Hinreichende Garantien. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden dem Auftraggeber mitgeteilt, von diesem überprüft und als hinreichende Garantien abgenommen.

1.7. Evaluierung und Aktualisierung. Soweit dies, z.B. im Rahmen eines Wartungsvertrages, schriftlich vereinbart ist, hat Salzburg Digital diese Maßnahmen im angemessenen Ausmaß zu evaluieren und zu aktualisieren. Ansonsten ist der Auftraggeber für die Evaluierung und Aktualisierung der Maßnahmen verantwortlich.

Die jeweils aktuellen technischen und organisatorischen Standardmaßnahmen sind auf der Website von Salzburg Digital zu finden. Der Auftraggeber hat diese in geeigneten Abständen zu überprüfen und abzunehmen.

Darüber hinausgehende Spezialmaßnahmen werden dem Auftraggeber von im Fall der späteren Aktualisierung zumindest einmal jährlich zur Überprüfung und Abnahme übermittelt.

 

  1. Besondere Bestimmungen

2.1. Rechtskonformität. Es sind insbesondere Artikel 28 Absätze 2, 3 und 4 DSGVO sowie die darin enthaltenen Verweisungen zu beachten.

2.2. Weisungsgebundenheit. Salzburg Digital verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem Salzburg Digital unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt Salzburg Digital dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

2.3. Einbindung der Mitarbeiter. Salzburg Digital gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

2.4. Technische und organisatorische Maßnahmen. Salzburg Digital ergreift alle gemäß Artikel 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen.

2.5. Betroffenenrechte. Salzburg Digital unterstützt angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen.

2.6. Sicherheit der Verarbeitung. Salzburg Digital unterstützt unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.

2.7. Abschluss der Verarbeitung. Salzburg Digital hat nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder zu löschen oder zurückzugeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.

2.8. Nachweis- und Informationspflicht. Salzburg Digital stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht und trägt zu Überprüfungen — einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, bei. Salzburg Digital informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

2.9. Subunternehmer. Salzburg Digital ist generell berechtigt, zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten weitere Subunternehmer als Auftragsverarbeiter zu beschäftigen. Die Heranziehung von Subunternehmern ist jedoch in jedem Einzelfall dem Verantwortlichen so zeitgerecht mitzuteilen, dass dieser dagegen Einspruch erheben kann. Nimmt Salzburg Digital die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und Salzburg Digital festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DSGVO erfolgt. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet Salzburg Digital gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.

 

  1. Schlussbestimmungen.

3.1. AGB. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Salzburg Digital.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

der Salzburg Digital GmbH, im Folgenden kurz Salzburg Digital genannt.

 

1.1. Vertragsgrundlagen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur bei Geschäften mit Unternehmern.

Salzburg Digital schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (z.B. individuelle Pflichtenhefte oder allgemeine Produktfolder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelles Pflichtenheft) für alle Rechtsbeziehungen zwischen Salzburg Digital und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Salzburg Digital und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Salzburg Digital werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen schriftlich seinen Widerspruch erklärt.

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

1.3. Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt, wie Lastenhefte, werden selbst bei Kenntnis von Salzburg Digital nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Salzburg Digital in das Angebot integriert oder von Salzburg Digital zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Salzburg Digital nur dann wirksam, wenn diese von Salzburg Digital mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Salzburg Digital der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch Salzburg Digital bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

1.5. Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Salzburg Digital gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Salzburg Digital und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von Salzburg Digital vor.

1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

  1. Vertragsabschluss

2.1. Vertragsabschluss

2.1.1. Angebot durch Salzburg Digital. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Salzburg Digital an den Auftraggeber. Die Angebote von Salzburg Digital sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Salzburg Digital gebunden.

2.1.2. Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber ausnahmsweise unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Salzburg Digital (z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen), einen Auftrag an Salzburg Digital, so ist der Auftraggeber an diesen ebenfalls zwei Wochen ab dessen Zugang bei Salzburg Digital gebunden.

2.1.3. Annahme durch Salzburg Digital. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die schriftliche Annahme des Auftrags durch Salzburg Digital zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Salzburg Digital z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Salzburg Digital den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages, z.B. in Form einer Zugangsbestätigung eines Webshops, stellt noch keine Auftragsannahme dar.

 

2.2. Vertragsabschluss bei Onlinegeschäften

2.2.1. Angebot durch den Auftraggeber. Die im Online-Angebot enthaltenen Leistungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens Salzburg Digital dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber.

2.2.2. Annahme durch Salzburg Digital. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die schriftliche Annahme des Angebots durch Salzburg Digital zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Bestellbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Salzburg Digital z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Salzburg Digital den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages, z.B. in Form einer Zugangsbestätigung, stellt noch keine Auftragsannahme dar.

 

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von Salzburg Digital.

3.2. Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Salzburg Digital. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

3.3. Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Salzburg Digital eine fachgerechte Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Salzburg Digital bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

3.4. Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Salzburg Digital berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

3.5. Fremdleistungen. Salzburg Digital ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

3.6. Vereinbarte Fremdleistungen. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. Salzburg Digital ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt.

Salzburg Digital ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

Sofern Salzburg Digital den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von Salzburg Digital tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von Salzburg Digital und damit auch nicht in den Risikobereich von Salzburg Digital einbezogen.

Salzburg Digital ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet.

Da die Leistung von Salzburg Digital ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von Salzburg Digital in den von Salzburg Digital mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte Fremdleistungen einzutreten und Salzburg Digital aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.

3.7. Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist Salzburg Digital berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3.8. Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei Salzburg Digital bestellten oder Salzburg Digital zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist Salzburg Digital berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

3.9. Termine und Fristen. Von Salzburg Digital angegebene Termine oder Fristen zur Lieferung von Leistungen oder Waren sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.10. Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Vertragsjahrs kündbar.

3.11. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Salzburg Digital unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Salzburg Digital oder ihren Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Salzburg Digital den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat Salzburg Digital unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Salzburg Digital erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Projektkoordination, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Salzburg Digital bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Salzburg Digital dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Salzburg Digital aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Salzburg Digital unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird Salzburg Digital von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Salzburg Digital zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

3.13. Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Salzburg Digital eingreift und  Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Salzburg Digital, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

3.14. Prüfpflichten von Salzburg Digital. Salzburg Digital haftet nur dafür, dass die von Salzburg Digital erstellten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).

Salzburg Digital hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch Salzburg Digital erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

Soweit Salzburg Digital auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens Salzburg Digital Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von Salzburg Digital gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.

3.15. Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen Salzburg Digital bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit Salzburg Digital vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von Salzburg Digital oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von Salzburg Digital sind, einzuhalten.

3.16. Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat Salzburg Digital auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

3.17. Referenz. Salzburg Digital ist berechtigt, auf allen von Salzburg Digital für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf Salzburg Digital und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von Salzburg Digital Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

 

  1. Spezielle Leistungsarten

4.1. Anzeigenpakete. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit oder mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer werden die jeweils die zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Abrechnung geltenden Preise verrechnet.

Im Standardfall beträgt die Vertragsdauer 12 Monate und verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Auftraggeber nicht einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich kündigt.

Soweit die irgendwelche Paramater von Anzeigenpaketen, insbesondere die Kosten, von der Mitarbeiteranzahl des Auftraggebers abhängig sind, wird diese Zahl nach der Personenanzahl der Dienstnehmer des Auftraggebers berechnet.

Soweit sich die Personenzahl während der Vertragslaufzeit in einem Ausmaß vergrößert, dass dies zur Anwendung eines höherpreisigen Anzeigenpaketes führen würde, ist der Auftraggeber vor der Schaltung weiterer Anzeigen im Rahmen des Anzeigenpaketes verpflichtet, auf das höherpreisige Paket umzustellen und aliquot zur Restlaufzeit aufzuzahlen.

Soweit der Auftraggeber eine unrichtige Paketgröße gebucht hat, ist Salzburg Digital berechtigt, die Kosten der korrekten Paketgröße in Rechnung zu stellen.

4.2. Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken. Soweit die Leistungen von Salzburg Digital die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.

Soweit der Auftraggeber derartige Inhalte beistellt, hat dies in digitaler, weiterverarbeitbarer Qualität zu erfolgen.

4.3. Domainregistrierung. Soweit die Leistungen von Salzburg Digital die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. Salzburg Digital schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch Salzburg Digital nicht beeinflussbaren, Faktoren abhängt.

4.4. Hosting. Soweit die Leistungen von Salzburg Digital das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet Salzburg Digital keine bestimmte Ausfalls- oder Datensicherheit, sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Levels vereinbart sind. Eine Verfügbarkeit 99% bezogen auf das Vertragsjahr wird angestrebt.

4.4. Suchmaschinenoptimierung Soweit die Leistungen von Salzburg Digital Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet Salzburg Digital lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.

4.6. Service- und Wartung. Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von Salzburg Digital Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet Salzburg Digital keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.

4.7. Datensicherung. Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch Salzburg Digital, verantwortlich.

4.8. Remote-Monitoring. Soweit Salzburg Digital Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Auftraggebers einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, haftet Salzburg Digital für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme nicht.

4.9. Einbindung bzw. Nutzung fremder Komponenten und Services. Soweit die Leistungen von Salzburg Digital die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten des Auftraggebers oder Dritter beinhaltet, schuldet Salzburg Digital nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.

Zudem schuldet Salzburg Digital lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Plattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.

4.10. App-Programmierung. Soweit die Leistungen von Salzburg Digital die Programmierung von Apps beinhalten, schuldet Salzburg Digital nur die Ausführung anhand der zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Regeln der App-Stores bzw. eventueller zum Zeitpunkt der Angebotslegung für den angebotenen Zeitpunkt der Fertigstellung bereits fixierten Regeländerungen der App-Stores. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.

4.11. App-Plattform-Kompatibilität: Soweit die Leistungen von Salzburg Digital die Erstellung von Apps für Plattformen beinhalten, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, im Fall einer nativen App für eine bestimmte Plattform die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitest verbreiteten Versionen dieser Plattform angestrebt, im Fall einer nicht nativen App die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitesten verbreiteten Plattformen, dabei wiederum den je zwei am weitest verbreiteten Versionen angestrebt.

4.12. Cross-Browser-Kompatibilität. Soweit die Leistungen von Salzburg Digital die Erstellung von Webanwendungen beinhaltet, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, eine Kompatibilität mit jenen Webbrowserversionen angestrebt, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil von mindestens 5% aufweisen.

4.13. Druck. Soweit die Leistungen von Salzburg Digital die Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der Auftraggeber Druckdaten zu liefern, die den Anforderungen von Salzburg Digital entsprechen.

Der Auftraggeber hat technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei der Farbe und dem Material zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. Im Fall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die Erreichung dieser Vorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen.

Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.

Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. Salzburg Digital ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.

 

  1. Entgelt

5.1. Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Salzburg Digital in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe zzgl. sonstige Abgaben, insb. Werbeabgaben.

Auf die Preise werden keine Rabatte (z.B. Agenturrabatte), Skonti oder andere Nachlässe gewährt.

Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit oder mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer werden die jeweils die zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Abrechnung geltenden Preise verrechnet.

5.2. Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge von Salzburg Digital sind unverbindlich. Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat Salzburg Digital den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

5.3. Zusatzleistungen. Alle Leistungen von Salzburg Digital, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

5.4. Kostenvorschuss. Salzburg Digital ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.

5.5. Teilleistungen. Salzburg Digital ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.

5.6. Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Salzburg Digital ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Salzburg Digital trotzdem das vereinbarte Honorar. Salzburg Digital muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Salzburg Digital aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

5.7. Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Salzburg Digital berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von Salzburg Digital nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.

Auch sonst ist Salzburg Digital berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von Salzburg Digital beeinflussbar ist.

 

  1. Zahlung

6.1. Fälligkeit und Zahlbarkeit. Die Rechnungen von Salzburg Digital sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Online-Geschäften mit der Bestellung und sonst binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Übergabe bzw. ein Versand der Waren bzw. die Ausführung sonstiger Leistungen erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

6.2. Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Salzburg Digital an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart.

Im Falle des Verzuges ist Salzburg Digital berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch Salzburg Digital zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Salzburg Digital bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer Salzburg Digital erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an Salzburg Digital ab. Salzburg Digital ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

6.3. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Salzburg Digital aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Salzburg Digital schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

6.4. Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

6.5. Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann Salzburg Digital sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.

Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist Salzburg Digital berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Salzburg Digital auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben. In diesem Fall ist Salzburg Digital berechtigt, die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Salzburg Digital selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

6.6. Ratenzahlung. Soweit Salzburg Digital und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

 

  1. Datenschutz, Geheimhaltung & Abwerbeverbot

7.1. Datenschutz durch Salzburg Digital. Es gilt die Datenschutzerklärung von Salzburg Digital.

7.2. Datenschutz durch den Auftraggeber. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Salzburg Digital bzw. deren betroffene Mitarbeiter durch den Auftraggeber zum Zweck der Vertragsabwicklung erfolgt auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses sowie gesetzlicher Vorschriften.

Es besteht keine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages. Das Unterbleiben des Vertragsabschlusses hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht vergeben werden kann.

Eine Weiterverarbeitung der Daten durch den Auftraggeber zu anderen Zwecken ist unzulässig.

Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten von Salzburg Digital, abgesehen von der Weitergabe an zur Vertragsabwicklung notwendige Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., ist nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. mit Einwilligung von Salzburg Digital zulässig.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Daten von Salzburg Digital zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahre nach Abschluss der Aufträge zu speichern.

7.3. Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über Salzburg Digital, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

 

  1. Haftung

8.1. Gefahrenübergang. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald Salzburg Digital die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten Salzburg Digital mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

8.2. Rügeverpflichtung. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch Salzburg Digital, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 14 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch Salzburg Digital erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste.

Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat Salzburg Digital alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.

Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

8.3. Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährten Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie). Im Fall einer Garantiezusage durch Salzburg Digital beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist.

Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet Salzburg Digital für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

8.4. Gewährleistung. Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von Salzburg Digital zu.

Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

8.5. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

8.6. Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Salzburg Digital beruhen.

Derartige Ansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entfaltet.

8.7. Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Salzburg Digital ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

8.8. Nachfrist. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Salzburg Digital schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

8.9. Vertragsrücktritt. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

 

  1. Schlussbestimmungen

9.1. Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und Salzburg Digital ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.2. Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Salzburg Digital und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. Salzburg Digital ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Salzburg Digital und des Auftraggebers berechtigt.

(Stand 12/2018)